Information für Personen, deren Stimme in einer Notfallaufnahme enthalten sein kann
Seite: https://saliai.gmbh/mitaufgenommene-personen ** · Öffentliche Bereitstellung der Informationen gemäß Art. 14 DSGVO nach Art. 14 Abs. 5 lit. b letzter Halbsatz DSGVO
Fassung 2026-10-28 · gültig ab dem Tag der Veröffentlichung · ersetzt Fassung 2026-08-09
Warum es diese Seite gibt
Die App „SaLi AI" kann bei einer Notfall-Alarmierung eine Tonaufnahme erstellen. Dabei können Stimmen von Personen erfasst werden, die davon nichts wissen. Diese Personen können wir nicht persönlich informieren — wir wissen nicht, wer aufgenommen wurde, und wir können die Aufnahmen nicht abhören. Genau für diesen Fall verpflichtet uns Art. 14 Abs. 5 lit. b letzter Halbsatz DSGVO, die Informationen öffentlich bereitzustellen. Das ist keine Befreiung von der Informationspflicht, sondern ihre Erfüllung auf dem einzigen möglichen Weg.
Die Information
Information für Personen, deren Stimme in einer Notfallaufnahme enthalten sein kann
Die SaLi AI GmbH, Haidhofstraße 103, 2500 Baden, Österreich (FN 666282b), betreibt eine Sicherheits-App. Wird eine Notfall-Alarmierung ausgelöst — durch die Nutzerin selbst oder automatisch, etwa wenn sie sich nach Ablauf eines Sicherheits-Timers nicht rechtzeitig zurückmeldet —, kann ihr Gerät — sofern es sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich befindet — bis zu 15 Minuten lang eine Tonaufnahme erstellen; spätestens nach 15 Minuten endet die Aufnahme automatisch. Außerhalb Österreichs entsteht keine Tonaufnahme. Dabei können Stimmen und Gesprächsinhalte von Personen erfasst werden, die davon nichts wissen und die mit dem Vorfall nichts zu tun haben. Wir informieren Sie hier, weil wir Sie nicht persönlich informieren können — wir wissen nicht, wer aufgenommen wurde, und wir können die Aufnahmen nicht abhören.
Welche Daten: Sprachaufnahme (Stimme und Gesprächsinhalt) sowie technische Begleitdaten (Zeitpunkt, Dauer, Prüfsummen). Zweck: Dokumentation eines Vorfalls für die Nutzerin und ihren Anwalt. Ob eine Aufnahme im Einzelfall gerichtlich verwertbar ist, beurteilt das Gericht. Rechtsgrundlage: primär Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Dokumentation eines Vorfalls); Art 6 Abs 1 lit d DSGVO nur dann, wenn in der konkreten Lage tatsächlich lebenswichtige Interessen betroffen sind. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten kommt Art 9 Abs 2 lit c DSGVO ausschließlich im akuten Notfall in Betracht. Auf Art 9 Abs 2 lit f DSGVO stützen wir uns ausdrücklich nicht — wir selbst machen keine eigenen Rechtsansprüche geltend. Für Aufnahmen aus einem erkannten Fehlalarm trägt keine Ausnahme des Art 9 Abs 2 DSGVO; deshalb ist für sie die automatische Löschung voreingestellt. Speicherdauer: 365 Tage (12 Monate) nach Ende der Sitzung; länger nur, solange eine dokumentierte gerichtliche oder behördliche Anordnung oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen die Aufbewahrung der betreffenden Aufnahme erfordert. Aufnahmen aus erkannten Fehlalarmen werden automatisch gelöscht, sofern die Nutzerin sie nicht binnen 72 Stunden ausdrücklich behält; behält sie eine solche Aufnahme, gilt für diese die reguläre Aufbewahrung von 365 Tagen. Empfänger: Wir geben Aufnahmen nicht von uns aus an Dritte weiter. Für Speicherung und Betrieb setzen wir die IONOS SE (Rechenzentrum in Spanien) als Auftragsverarbeiterin ein; sie erhält die Aufnahmen ausschließlich verschlüsselt. Zur Herausgabe können wir nur durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verpflichtet werden — auch dann können wir nur die verschlüsselten Dateien übergeben. Ob die Nutzerin eine Aufnahme weitergibt, entscheidet sie selbst; darauf haben wir keinen Einfluss. Verschlüsselung: Auf unseren Servern liegen die Aufnahmen ausschließlich verschlüsselt. Die Schlüssel entstehen auf dem Gerät der Nutzerin; entschlüsseln kann eine Aufnahme nur die Nutzerin selbst. Wir können die Aufnahmen nicht entschlüsseln und ihren Inhalt nicht einsehen.
Ihre Rechte: Sie haben das Recht auf Auskunft (Art 15 DSGVO), Berichtigung (Art 16 DSGVO), Löschung (Art 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 DSGVO) und Widerspruch (Art 21 DSGVO) sowie das Recht, sich bei der Österreichischen Datenschutzbehörde zu beschweren (Art 77 DSGVO; Barichgasse 40–42, 1030 Wien, dsb@dsb.gv.at) oder bei der Aufsichtsbehörde Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder Arbeitsplatzes (Art 77 Abs 1 DSGVO). Ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) besteht nicht, weil wir Ihre Daten weder auf Grundlage einer Einwilligung noch eines Vertrags mit Ihnen verarbeiten (Art 20 Abs 1 lit a DSGVO). Was wir Ihnen ehrlich sagen müssen: Weil nur die Nutzerin eine Aufnahme entschlüsseln kann, können wir nicht feststellen, ob Ihre Stimme auf einer bestimmten Aufnahme zu hören ist, und wir können Ihnen weder eine Kopie noch eine Abschrift einer Aufnahme zur Verfügung stellen. Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung können wir Ihnen deshalb nur eingeschränkt gewähren (Art 11 Abs 2 DSGVO). Wenn Sie uns Datum, Uhrzeit und Ort nennen, können wir die betreffende Sitzung eingrenzen und Ihnen mitteilen, was wir über sie wissen. Ihr Widerspruchsrecht nach Art 21 DSGVO und diese Informationspflicht nach Art 14 DSGVO bestehen unabhängig davon in vollem Umfang. Kontakt: elias.perina@saliai.gmbh — Sie brauchen dafür kein Nutzerkonto.
Ergänzende Angaben (Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO)
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Verantwortliche | SaLi AI GmbH, Haidhofstraße 103, 2500 Baden, Österreich; FN 666282b, Landesgericht Wiener Neustadt; Geschäftsführer Elias Manuel Perina; E-Mail elias.perina@saliai.gmbh; Kontaktseite https://saliai.gmbh/kontakt |
| Datenschutzbeauftragter | nicht bestellt; die Prüfung nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist in der Datenschutzerklärung (Punkt 1) dokumentiert |
| Quelle der Daten (Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO) | Das Mikrofon des Endgeräts der Nutzerin bzw. des Nutzers, die oder der die Aufnahme aktiviert hat; die Aufnahme ist nur möglich, wenn sich dieses Gerät zum Zeitpunkt der Notfall-Alarmierung in Österreich befindet. Die Daten stammen nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen. |
| Kategorien betroffener Personen | Personen, die sich während einer Notfall-Alarmierung in Hörweite des Geräts aufhalten, das sich dabei in Österreich befindet — insbesondere eine angreifende Person, umstehende Passanten und anwesende Angehörige. Außerhalb Österreichs entsteht keine Aufnahme, sodass dort niemand erfasst wird. |
| Drittlandübermittlung | findet für die Aufnahmen und die zu ihnen gespeicherten Begleitdaten nicht statt. Beide liegen ausschließlich auf Servern der IONOS SE (Auftragsverarbeiterin) in einem Rechenzentrum in Spanien; die Aufnahmen dort ausschließlich verschlüsselt. |
| Automatisierte Entscheidungsfindung | findet Ihnen gegenüber nicht statt (Art. 22 DSGVO). |
| Weitergehende Informationen | Datenschutzerklärung der App: https://saliai.gmbh/datenschutz |
Was wir tun, damit möglichst wenige Aufnahmen entstehen
- Die Tonaufnahme ist in der App zwar voreingestellt, startet aber nie von selbst: Vor jedem Begleitschutz muss die Nutzerin den Schutz aktiv starten und bestätigt dabei einen Hinweis zur Aufnahme; sie kann jeden Begleitschutz ausdrücklich „ohne Aufnahme" starten und die Aufnahme in den Einstellungen dauerhaft ausschalten.
- Die Aufnahme ist überhaupt nur in Österreich möglich. Befindet sich das Gerät im Ausland, entsteht gar keine Tonaufnahme — dort läuft im Notruf nur die Sirene, ohne Aufnahme.
- Die Aufnahme startet erst mit der Auslösung einer Notfall-Alarmierung — nie vorher — und endet spätestens nach 15 Minuten automatisch.
- Aufnahmen aus einer als Fehlalarm aufgelösten Sitzung löschen wir automatisch, wenn die Nutzerin sie nicht binnen 72 Stunden ausdrücklich behält.
- Alle übrigen Aufnahmen löschen wir 365 Tage (12 Monate) nach Sitzungsende automatisch — länger nur, solange eine dokumentierte gerichtliche oder behördliche Anordnung oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen die Aufbewahrung erfordert.
- Vor jedem Export weist die App die Nutzerin ausdrücklich darauf hin, dass die Weitergabe einer Aufnahme mit fremden Äußerungen nach § 120 Abs 2 StGB strafbar sein kann.
Wenn Sie glauben, aufgenommen worden zu sein — so gehen Sie vor
- Schreiben Sie uns formlos an elias.perina@saliai.gmbh. Sie brauchen kein Nutzerkonto. Hilfreich sind Datum, ungefähre Uhrzeit und Ort — nur damit können wir die betreffende Sitzung eingrenzen.
- Wir antworten Ihnen innerhalb eines Monats (Art 12 Abs 3 DSGVO). In komplexen Fällen kann sich diese Frist um bis zu zwei Monate verlängern; darüber informieren wir Sie innerhalb des ersten Monats mit Begründung.
- Widerspruch (Art 21 DSGVO): Legen Sie Widerspruch ein, verarbeiten wir die Daten der betreffenden Sitzung nicht weiter, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe vor, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Das Ergebnis teilen wir Ihnen mit Begründung mit; wir bearbeiten solche Meldungen in einem dokumentierten Verfahren mit festen Fristen.
- Löschung (Art 17 DSGVO): Können wir die Sitzung eingrenzen, prüfen wir Ihren Löschantrag. Steht der Löschung keine dokumentierte gerichtliche oder behördliche Anordnung und kein überwiegendes Recht der Nutzerin (etwa die laufende Geltendmachung eigener Rechtsansprüche) entgegen, löschen wir die auf unseren Servern gespeicherte verschlüsselte Aufnahme der betreffenden Sitzung samt Begleitdaten.
- Was wir nicht können — ehrlich gesagt: Eine Kopie der Aufnahme, die ausschließlich auf dem Gerät der Nutzerin liegt, können wir nicht löschen — auf das Gerät der Nutzerin haben wir keinen Zugriff. Und weil wir Aufnahmen nicht entschlüsseln können, können wir Ihnen auch nach der Eingrenzung einer Sitzung nicht bestätigen, dass Ihre Stimme darauf tatsächlich zu hören ist.
Ihre Stellung nach § 120 StGB (österreichisches Strafrecht): § 120 StGB schützt das nicht öffentlich gesprochene Wort. Betrifft eine Aufnahme Sie, sind Sie die in diesem Sinne verletzte Person. Eine Strafverfolgung nach § 120 StGB findet nur statt, wenn die verletzte Person sie ausdrücklich verlangt (Ermächtigungsdelikt, § 120 Abs 3 StGB). Ob eine konkrete Aufnahme von § 120 StGB erfasst ist (Aufnahme nach § 120 Abs 1 StGB) und welche Folgen eine spätere Weitergabe durch die Nutzerin hat (§ 120 Abs 2 StGB), beurteilen im Streitfall die Gerichte; wir treffen dazu keine Feststellung über die Zulässigkeit.
Beschwerderecht (Art 77 DSGVO): Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40–42, 1030 Wien, dsb@dsb.gv.at, https://www.dsb.gv.at — oder die Aufsichtsbehörde Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder Arbeitsplatzes (Art 77 Abs 1 DSGVO).